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Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
I. Geltungsbereich
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund
dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens
mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen
als angenommen. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
II. Gegenleistung
1. Die im Angebot des Auftragsnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt,
daß die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert
bleiben. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer.
Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht,
Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich
des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet.
Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken,
die vom Autraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der
Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen,Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten,
die vom Auftraggeber veranlaßt sind, werden berechnet. Die Bestimmungen des
Abschnittes IX gelten entsprechend.
4. Korrekturabzüge sind nur für den Text maßgebend, nicht aber für Druck, Stand
und Papier. Sollte ein Satzfehler entstanden sein, wird dieser kostenlos berichtigt.
Wünscht der Auftraggeber selbst Abweichungen vom Manuskript, so gehen diese
Änderungen zu dessen Lasten. Änderungen bitte deutlich mit roter Kugelschreibermine
(keineswegs mit Bleistift!) eintragen. Für telefonisch durchgegebene Korrekturen, sowie für vom Auftraggeber übersehene Fehler kann keine Gewähr übernommen werden, Satzfehler gehen daher ausschließlich zu lasten des Bestellers.
III. Zahlung
1. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 21
Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.
2. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer
Materialen oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.
IV. Zahlungsverzug
1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluß
eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung
und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen,
noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch
laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu,
wenn der Auftraggeber trotz seiner verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung
leistet.
2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Diie Geltendmachung weiteren
Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
V. Lieferung
1. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen
Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist
nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt
werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung
über den Liefertermin der Schriftform.
3. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst
eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist
kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt..
Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragwertes (Eigenleistung
auschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
4.Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem
eines Zulieferers - insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle
sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses.
Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben
unberührt.
5. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum
bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber
sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen
aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer
nimmt die Abtretung hiermit an.
6.Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Klischees,
Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Geegnständen ein Zurückbehaltungsrecht
gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen
aus der Geschäftsverbindung zu.
VI. Beanstandungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur
Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die
Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über,
soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung
anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden
konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers
zur weiteren Herstellung.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware
zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu
finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn
die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen
hat, bei dem Auftragnehmer eintrifft.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl
unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung
verpflichtet und zwar bis zur Höhe des Auftragwertes, es sei denn, eine zugesicherte
Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen
fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer
berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter,
unterlassener oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung
kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.
Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem
Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung
der gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den Auftraggeber
ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige
Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den
Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der
Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen
Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung
befreit, wenn er seine Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber
abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten
durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche
Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht
beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen mit
einer Auflage unter 2.000 erhöhen sich die Mehr- oder Minderlieferungen auf 20%
der bestellten Menge. Berechnet wird die gelieferte Menge.
VII. Verwahren, Versicherung
1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere Wiederverwendung dienende
Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung
und gegen besondere Vergütung über den Ausliefertermin hinaus
verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber
zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt.
Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der
Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
VII: Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von
mindestens 3 Monaten zum Schluß eines Monats gekündigt werden.
IX. Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages
Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat
den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung
freistellen.
X. Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers
in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann
die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
XI. Erfüllungsort, Gerichtstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden
Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse
ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn er und der Auftraggeber Vollkaufleute
im Sinne des HGB sind.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


