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Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

 

I. Geltungsbereich

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund

dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,

auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens

mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen

als angenommen. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

 

II. Gegenleistung

1. Die im Angebot des Auftragsnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt,

daß die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert

bleiben. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer.

Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht,

Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

 

2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich

des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet.

Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken,

die vom Autraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der

Vorlage verlangt werden.

 

3. Skizzen,Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten,

die vom Auftraggeber veranlaßt sind, werden berechnet. Die Bestimmungen des

Abschnittes IX gelten entsprechend.

 

4. Korrekturabzüge sind nur für den Text maßgebend, nicht aber für Druck, Stand

und Papier. Sollte ein Satzfehler entstanden sein, wird dieser kostenlos berichtigt.

Wünscht der Auftraggeber selbst Abweichungen vom Manuskript, so gehen diese

Änderungen zu dessen Lasten. Änderungen bitte deutlich mit roter Kugelschreibermine

(keineswegs mit Bleistift!) eintragen. Für telefonisch durchgegebene Korrekturen, sowie für vom Auftraggeber übersehene Fehler kann keine Gewähr übernommen werden, Satzfehler gehen daher ausschließlich zu lasten des Bestellers.

 

III. Zahlung

1. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 21

Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.

 

2. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer

Materialen oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.

 

IV. Zahlungsverzug

1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluß

eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse

des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung

und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen,

noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch

laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu,

wenn der Auftraggeber trotz seiner verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung

leistet.

 

2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen

Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Diie Geltendmachung weiteren

Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

 

V. Lieferung

1. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen

Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist

nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.

 

2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt

werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung

über den Liefertermin der Schriftform.

 

3. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst

eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist

kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt..

Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragwertes (Eigenleistung

auschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.

 

4.Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem

eines Zulieferers - insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle

sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses.

Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben

unberührt.

 

5. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum

bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber

sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im

ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen

aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer

nimmt die Abtretung hiermit an.

 

6.Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Klischees,

Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Geegnständen ein Zurückbehaltungsrecht

gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen

aus der Geschäftsverbindung zu.

 

VI. Beanstandungen

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur

Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die

Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über,

soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung

anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden

konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers

zur weiteren Herstellung.

 

2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware

zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu

finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn

die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen

hat, bei dem Auftragnehmer eintrifft.

 

3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl

unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung

verpflichtet und zwar bis zur Höhe des Auftragwertes, es sei denn, eine zugesicherte

Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen

fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer

berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter,

unterlassener oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung

kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.

Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem

Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

zur Last. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

 

4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung

der gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den Auftraggeber

ohne Interesse ist.

 

5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige

Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den

Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.

 

6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der

Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen

Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung

befreit, wenn er seine Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber

abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten

durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche

Ansprüche nicht durchsetzbar sind.

 

7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht

beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen mit

einer Auflage unter 2.000 erhöhen sich die Mehr- oder Minderlieferungen auf 20%

der bestellten Menge. Berechnet wird die gelieferte Menge.

 

VII. Verwahren, Versicherung

1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere Wiederverwendung dienende

Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung

und gegen besondere Vergütung über den Ausliefertermin hinaus

verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber

zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt.

Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der

Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

 

VII: Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von

mindestens 3 Monaten zum Schluß eines Monats gekündigt werden.

 

IX. Urheberrecht

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages

Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat

den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung

freistellen.

 

X. Impressum

Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers

in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann

die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

 

XI. Erfüllungsort, Gerichtstand, Wirksamkeit

1. Erfüllungsort und Gerichtstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden

Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse

ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn er und der Auftraggeber Vollkaufleute

im Sinne des HGB sind.

 

2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die

Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.